Die TERRA Umwelttechnik bietet seit Feber nun auch die Leistungen der "rückbaukundigen Person" gemäß der seit 1.1.2016 in Kraft getretenen Recycling-Baustoffverordnung an!

24. Februar 2016

Seit 1.1.2016 besteht vor Abbruch bzw. Rückbau eines Bauwerkes bis 3.500m³ umbauten Raumes, wenn mehr als 750t Bau- und Abbruchabfälle anfallen, die Verpflichtung eine orientierende Stör-/Schadstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person vor der Abbruchtätigkeit vorzunehmen!

Für Abbrüche von Bauten mit mehr als 3.500m³ Bruttorauminhalt muss eine umfassende Stör-/ Schadstofferkundung gemäß ON Regel 192130 durch eine externe befugte Fachperson/Fachanstalt erstellt werden. Als befugte Fachanstalt bietet die Terra Umwelttechnik auch Stör-/Schadstofferkundungen gemäß ON-Regeln 192130 an.

Die nachweisliche Durchführung des verwertungsorientierten Rückbaues ermöglicht die Gewinnung möglichst sortenreiner Abfallfraktionen aus einem Abbruch oder einer Sanierung, die frei von Schadstoffen (insbesondere gefährlichen Stoffen) und Störstoffen (die ein effizientes Recycling verhindern oder erschweren) und ist somit die Grundvoraussetzung für die Herstellung von Recyclingbaustoffen gemäß der seit 1.1. 2016 in Kraft getretenen Recyclingbaustoffverordnung.

Die zentralen Elemente eines verwertungsorientierten Rückbaues sind:

  • eine "orientierende" Stör- und Schadstofferkundung bei Bauvorhaben bis zu 3.500m³ umbautem Raum durch eine rückbaukundige Person
  • eine "umfassende" Stör- und Schadstofferkundung bei Bauvorhaben über 3.500m³ umbautem Raum durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt
  • Entfernung der identifizierten Stör- und Schadstoffe noch vor dem maschinellen Rückbau
  • Dokumentation der Stör- und Schadstofferkundung (mittels eigener Formblätter)
  • Für Bauvorhaben, bei denen weniger als 750t Bau- und Abbruchabfälle anfallen, ist ekien Stör- und Schadstofferkundung notwendig, eine Entfernung insbesondere von gefährlichen Abfällen ist jedoch durchzuführen.

Beispiele der zu entfernenden Schadstoffe:

  • künstliche Mineralfasern (Asbest)
  • mineralölhaltige Bauteile (Heizöltank und entsprechende Leitungen, Teerpappen)
  • (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile
  • Isolierungen mit PCB
  • Leuchtstoffröhren

Beispiele der zu entfernenden Störstoffe:

  • Fußbodenaufbauten, Doppelbodenkonstruktionen
  • Boden- und Wandbelege
  • Elektroinstallationen
  • Installationen aus Kunststoff (z.B. Kabelkanäle, etc.)
  • Fassadenkonstruktionen und -Systeme
  • Glas, Glaswände
  • Holz

Die vollständige Liste der zu entfernenden Stör- und Schadstoffen ist der ÖNORM B 3151 zu entnehmen.

Die Dokumentation eines Rückbaus umfasst:

  • Objektbeschreibung (gemäß Formblatt)
  • Dokumentation der orientierenden Stör- und Schadstofferkundung (gemäß Formblatt) oder Gutachten der befugten Fachperson oder Fachanstalt zur umfassenden Schadstofferkundung
  • Rückbaukonzept (strukturierte schriftliche Dokumentation der geplanten Maßnahmen zum Rückbau, gemäß Formblatt)
  • Bestätigung des Freigabezustandes (rohbauähnlicher Zustand des Bauwerkes nach Entfernen der Stör- und Schadstoffe gemäß Rückbaukonzept)

Die Verantwortung für die korrekte Durchführung des Rückbaus trägt der Bauherr. Der Bauherr hat für die Dokumentation der Stör- und Schadstofferkundung sowie des Rückbaus zu sorgen und diese für sieben Jahre nach Abschluss aufzubewahren, um sie für nachträgliche Behördenprüfungen vorlegen zu können.

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