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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der TERRA Umwelttechnik GmbH
Im folgenden kurz „TERRA“ genannt

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz „AGB“) von TERRA  gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich.

b) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner von TERRA gelten auch dann nicht, wenn TERRA derartigen abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere Vertragserfüllungshandlungen durch TERRA nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner von TERRA.

c) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im Einvernehmen mit TERRA die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

d) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den AGB vor.

e) Sämtliche, in diesen AGB verwendeten Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung.

a) Die Angebote von TERRA sind unverbindlich, freibleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung  und Angebotsannahme erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt TERRA zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.

b) Nicht standardisierte (Projekt-)Geschäfte kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch TERRA zustande. TERRA ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.
Im Falle von Entsorgungsangeboten gilt die Unterschrift auf Liefer- bzw. Begleitscheinen jedenfalls als Angebotsannahme.

c) Werden Angebote an TERRA gerichtet, so ist der Anbietende daran dreißig Tage ab Zugang des Angebotes gebunden.

d) TERRA ist nicht verpflichtet die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen, sondern darf von der Rechmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen.

e) Enthält eine Auftragsbestätigung der TERRA Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftragnehmer genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen AGB.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TERRA, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) TERRA verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) TERRA kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. TERRA ist jedoch verpflichtet , den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

e) TERRA kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und auf Rechnung der TERRA Aufträge erteilen.

a) Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von TERRA nach bestem Fachwissen erstellt. TERRA leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Kostenvoranschläge.